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Arbeitsbedingungen und Menschenrechte

 

Arbeits-, Gesundheits- und Anlagensicherheit:

Die Gesundheit der Mitarbeiter ist das wertvollste Gut, dass es in einer Firma zu schützen gilt. Daher unternehmen wir alle notwendigen Maßnahmen, um sichere Arbeitsplätze zu schaffen und zu erhalten und fordern dies auch von unseren Lieferanten. Die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten mit dem Ziel der Verbesserung der diesbezüglichen Firmenstandards erwarten wir auch von unseren Zulieferern.

 

Ethik:

Die BAKO hält sich an die 10 Prinzipien des UN Global Compact (Menschenrechte, Arbeitsnormen, Umweltschutz und Korruptionsbekämpfung). Dies erwarten wir auch von unseren Lieferanten.

Zu diesen Prinzipien gehören:

  • die international verkündeten Menschenrechte respektieren und ihre Einhaltung innerhalb unserer Einflusssphäre fördern.
  • sicherstellen, dass wir nicht bei Menschenrechtsverletzungen mitwirken
  • die Rechte der Beschäftigten, sich gewerkschaftlich zu betätigen, respektieren sowie deren Recht auf Kollektivverhandlungen effektiv anerkennen.
  • alle Formen von Zwangsarbeit bzw. erzwungener Arbeit ausschließen.
  • an der Abschaffung von Kinderarbeit mitwirken
  • jede Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung und Beruf ausschließen
  • eine vorsorgende Haltung gegenüber Umweltgefährdungen einnehmen.
  • Initiativen zur Förderung größeren Umweltbewusstseins ergreifen.
  • die Entwicklung und die Verbreitung umweltfreundlicher Technologien ermutigen.
  • gegen alle Arten der Korruption eintreten, einschließlich Erpressung und Bestechung.

 

Mitarbeiter:

BAKO erwartet von Lieferanten die Umsetzung einer Kultur der Chancengleichheit, des wechselseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Achtung. Wir fordern Chancengleichheit und eine Unterbindung jeglicher Diskriminierung bei der Einstellung von Arbeitnehmern sowie bei der Beförderung oder Gewährung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen. Alle  Mitarbeiter sollten gleichbehandelt werden, ungeachtet des Geschlechts, des Alters, der Hautfarbe,  der Kultur, der ethnischen Herkunft, der sexuellen Identität, einer Behinderung, der Religionszugehörigkeit oder der Weltanschauung. Unsere Lieferanten respektieren die international anerkannten Menschenrechte und unterstützen deren Einhaltung. Jegliche Form der Zwangs- und Kinderarbeit wird strikt abgelehnt. Wo immer möglich sind junge Arbeitnehmer vor Arbeitsbedingungen, die für deren Gesundheit, Sicherheit oder Entwicklung schädlich sein könnten zu schützen. Das Recht aller Mitarbeiter, Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretungen auf demokratischer Basis im Rahmen innerstaatlicher Regelungen zu bilden muss ebenso wie das Recht auf angemessene Vergütung stets anerkannt werden. Die Entlohnung und die sonstigen Leistungen entsprechen mindestens den jeweiligen nationalen und lokalen gesetzlichen Normen bzw. dem Niveau der nationalen Wirtschaftsbereiche/Branchen und Regionen. Gemäß den gesetzlichen Mindestanforderungen werden übermäßig lange Arbeitszeiten vermieden und angemessene Ruhezeiten integriert.

 

Arbeitsschutz und Gefahrenprävention

 

Das Arbeitsschutzgesetz wurde auf Grundlage von EU-Richtlinien zum Arbeitsschutz umgesetzt. In Kraft getreten ist das derzeitige Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Deutschland am 21. August 1996. Es bildet die rechtliche Grundlage für den Arbeitsschutz. In diesem sind alle Maßnahmen zusammengefasst, um die Beschäftigten vor arbeitsbedingten Gesundheits- und Sicherheitsgefährdungen zu schützen. Darüber hinaus hat der Arbeitsschutz das Ziel, die Arbeit menschengerecht zu gestalten und so eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Unsere Firma verpflichtet alle Zulieferer die Vorgaben aus dem Arbeitsschutzgesetz zu gewährleisten und darüber hinaus alles zu tun, um eine bestmögliche Sicherheit und Gefahrenprävention für Beschäftigte zu ermöglichen.

Unfälle und beruflich bedingte Erkrankungen müssen vermieden werden und bei Einwirkung chemischer, biologischer und physischer Gefahren sowie bei körperlich anspruchsvollen Aufgaben müssen die geltenden Gesetze und Vorschriften eingehalten werden. Gefahren müssen kontrolliert werden. Falls es nicht möglich ist, gefährliche Einwirkungen durch technische Mittel zu vermeiden, müssen Mitarbeiter mit geeigneter und vorschriftsgemäß gewarteter Schutzausrüstung ausgestattet werden.

 

Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten über Gesundheit und Sicherheit

1.         Die Arbeitnehmer sind im Hinblick auf die sicherheits- und gesundheitsgerechte Durchführung ihrer Arbeit zu unterrichten.

2.         Die Unterrichtung und Unterweisung umfasst insbesondere

            •           die vorhandenen Gefährdungen am Arbeitsplatz

            •           Möglichkeiten des gesundheitsschonenden Arbeitens am konkreten Arbeitsplatz

            •           Maßnahmen des Arbeitsschutzes am Arbeitsplatz, wie z.B. Umgang mit Schutzeinrichtungen, Arbeitsmitteln, persönlicher Schutzausrüstung, Arbeits- und/oder Gefahrstoffen; Heben und Tragen von Lasten

            •           Rechte und Pflichten gem. §§ 15, 16, 17 ArbSchG

            •           Rolle und Aufgaben des Betriebsarztes, der Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie der Sicherheitsbeauftragten.

3.         Die Unterweisungen und Unterrichtungen werden durch den unmittelbaren Vorgesetzten durchgeführt. Dieser ist entsprechend zu qualifizieren. Für spezielle Themenbereiche erfolgt die Unterrichtung und Unterweisung durch den Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder externe Sachverständige. Die speziellen Themen werden vom Ausschuss für Arbeitssicherheit festgelegt.

4.         Für Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, muss für eine ausreichende Übersetzung gesorgt werden.

5.         Die Unterweisungen sind mindestens jährlich zu wiederholen. Dabei sind insbesondere neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitswissenschaften, gesetzliche Veränderungen, Unfallgeschehen und aktuelle Fragen der Arbeit in den jeweiligen Betriebsabteilungen einzubeziehen.

6.         Bei dem Einsatz neuer Technologien, Veränderungen am Arbeitsplatz oder im Arbeitsbereich, Versetzungen u.Ä. muss vor Aufnahme der Tätigkeit neu unterwiesen werden.

7.         Für neu eingestellte Arbeitnehmer sowie Leiharbeitnehmer ist eine Einzelunterweisung vor Aufnahme der tatsächlichen Arbeit zu organisieren, ebenso bei Veränderungen am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung oder bei Versetzungen. Ohne entsprechende Unterweisung dürfen weder Arbeitnehmer noch Leiharbeitnehmer ihre Tätigkeit im Betrieb aufnehmen.

Die Unterweisungen sind zu dokumentieren.

Persönliche Schutzausrüstung

Die Umsetzung folgender Standards erwarten wir von unseren Zulieferern.

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen. Geeignete persönliche Schutzausrüstungen entsprechen dem Stand der Technik und begrenzen die ermittelten Gefährdungen auf ein möglichst geringes Restrisiko. Weitere Eignungskriterien für persönliche Schutzausrüstungen sind in Abhängigkeit von der Arbeitsaufgabe auch ergonomische Aspekte, z.B.

Passform und Gewicht, Handhabbarkeit, Justierbarkeit. Spezielle Hinweise zur Auswahl und Benutzung der einzelnen persönlichen Schutzausrüstungen finden sich in den jeweiligen DGUV Regeln zur Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen (112-189 bis 112-201). Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die persönlichen Schutzausrüstungen den Beschäftigten in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung für die Tätigkeit am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Zur Verfügung stellen bedeutet, dass persönliche Schutzausrüstungen am Einsatzort funktionsbereit vorhanden sind. Dabei ist zu beachten, dass nur solche persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden dürfen, für die Konformitätserklärungen vorliegen und die durch die CE-Kennzeichnung kenntlich gemacht sind. Sofern es auf den persönlichen Schutzausrüstungen nicht möglich ist, befindet sich die CE-Kennzeichnung ggf. auf der kleinsten Verpackungseinheit. Insbesondere aus Gründen der Hygiene und der Ergonomie müssen für jeden Beschäftigten ihm zugeordnete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stehen. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Mitarbeiter, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme nicht auftreten. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen entsprechend bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzt werden. Vor jeder Benutzung müssen persönliche Schutzausrüstungen vom Beschäftigten auf augenscheinliche Mängel hin geprüft werden (Sicht-/Funktionsprüfung). Sofern dieser vermutet, dass kein ordnungsgemäßer Zustand der persönlichen Schutzausrüstungen vorliegt, so hat er dieses seinem Vorgesetzten unverzüglich zu melden.

 

Maschinensicherheit

Gemäß der Richtlinie 2006/42/EG (überarbeitete Fassung der Maschinenrichtlinie) in Verbindung mit dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und der darauf gestützten Maschinenverordnung (9. ProdSV), verpflichten wir unsere Lieferanten in deren Unternehmen zu der Erfüllung grundlegender Anforderungen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit bei der Verwendung von Maschinen. Die von unseren Lieferanten verwendeten Maschinen müssen mechanisch und elektrisch sicher gestaltet sein und die funktionale Sicherheit (z.B. sichere Steuerkreise) muss umgesetzt werden. Eine sichere Bedienung von Maschinen muss stets gewährleistet sein. Sicherheits- bzw. Schutzeinrichtungen der Maschine können nicht einfach umgangen werden. Sämtliche Maschinen haben die erforderlichen Konformitätserklärungen zu erfüllen und über CE-Kennzeichnungen zu verfügen. Zu jeder Maschine liegen technische Dokumentationen und Betriebsanleitungen vor, die Benutzer der Maschinen deutlich auf die gekennzeichneten, vorhandenen Restrisiken aufmerksam machen.

 

Notfallvorsorge / Vermeidung von Not-, Stör- und Unfällen

Die Vermeidung von Not-, Stör und Unfällen muss in den Unternehmen die uns beliefern ein hohe Priorität haben. Durch zuverlässige Wartung der technischen Einrichtungen und Anlagen sowie durch Schulung und Unterweisung aller Mitarbeiter/innen kann das eventuelle Auftreten von Not-, Stör- und Unfällen minimiert werden.

Im Arbeitsschutzausschuss werden Notfall- und Abweichungsszenarien in regelmäßigen Sitzungen bzw. nach Bedarf analysiert und Korrektur-, Vorsorge-/Vorbeugemaßnahmen entwickelt. Die Verhaltensweisen und Maßnahmen bei Notfällen sind in den einschlägigen betrieblichen Notfallplänen zu regeln und im Feuerwehrnotfallplan zusammenzustellen, der in jedem Bereich für alle Mitarbeiter zur Verfügung stehen muss.

 

Eine aktuelle Brandschutzordnung hat Hinweise und Maßnahmen zur Verhütung einer Brandentstehung und Brandausbreitung zu enthalten. In Form einer Broschüre sollte diese Brandschutzordnung  allen Mitarbeitern zur Verfügung stehen.

Die Beschäftigten sind im Rahmen der Arbeitssicherheitsunterweisung mindestens einmal jährlich mit dem Inhalt der betrieblichen Notfallpläne vertraut zu machen. Die Unterweisungen sind mit praktischen Übungen zu verbinden. Das Personal an Anlagen mit Abweichungs-/Störungspotential ist entsprechend über die Risiken und Gegenmaßnahmen zu informieren bzw. für den Umgang mit umweltrelevanten Stoffen zu unterweisen. Jeder neue Mitarbeiter wird vor der Arbeitsaufnahme entsprechend unterwiesen. Die Unterweisungen führt die Fachkraft für Arbeitssicherheit durch.

Die Themenfelder Arbeitsmittel, Ergonomie, Gesundheitsgefahren, Ordnung und Sauberkeit, Tätigkeiten und Arbeitsverfahren sowie PSA sollten kontinuierlich überwacht und verbessert werden. Die Bereitstellung sicherer und gesunder Arbeitsplätze, sicherer Ausrüstung und sicherer Arbeitsabläufe und -methoden muss gewährleistet sein. Diese basieren auf den Ergebnissen regelmäßig überprüfter Gefährdungsbeurteilungen. Die Einhaltung internationaler Vorschriften und Normen wird von unseren Lieferanten garantiert.

 

Stör- und Unfallmanagement

Das Stör- und Unfallmanagement hat geeignete Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und zum weiteren Schutz der Mitarbeiter und der Vermögenswerte zu umfassen. Individuelle Notfallpläne sollten alle notwendigen Informationen und Prozesse enthalten, die zur Bewältigung eines Notfalls erforderlich sind.

 

Arbeitsplatz-Ergonomie

In Übereinstimmung mit der aktuellen Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), fordern wir von unseren Zulieferern eine angemessene Arbeitsplatzergonomie und somit den Einsatz für die nachhaltige Gesundheit der Mitarbeiter nach aktuellem Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie die Berücksichtigung von geltenden Regeln und Erkenntnissen. Die Arbeit bei unseren Zulieferern ist insofern menschengerecht möglich, dass es weder kurz- noch langfristig zu körperlicher Unter- oder Überforderung kommt.

 

Richtlinie zur Unternehmensethik

 

Mit dieser Richtlinie verpflichten wir unsere Lieferanten über gesetzliche Mindestanforderungen hinaus zur Umsetzung bzw. Anwendung ethischer Grundsätze in den täglichen Geschäften. Eine gesunde Unternehmenskultur ist unter anderem geprägt von Respekt, Vertrauen, Ehrlichkeit und einer offenen Kommunikation. Wir verpflichten unsere Zulieferer diese und weitere ethischer Grundsätze und Werte zu schützen und zu kommunizieren und im täglichen Austausch mit Mitarbeitern und Geschäftspartnern umzusetzen.

 

Datenschutz

Unsere Geschäftspartner ergreifen Maßnahmen, um ihnen anvertraute vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten zu schützen und ihre Verarbeitung im Einklang mit den einschlägigen Gesetzen, beruflichen Pflichten und den eigenen jeweiligen Datenschutz- und Informationssicherheitsrichtlinien sicherzustellen. Wir untersagen die Offenlegung vertraulicher Informationen und personenbezogener Daten, sofern dazu nicht eine Erlaubnis erteilt wurde oder eine gesetzliche oder berufsrechtliche Regelung oder Verpflichtung besteht.

 

Korruption, Erpressung und Bestechung

Anvertraute Macht oder Verantwortung darf nicht zum privaten Vorteil – weder finanziell noch nicht-finanziell – missbraucht werden. Kein Mitarbeiter unserer Zulieferunternehmen darf Bestechungsgelder anbieten oder gewähren. Weder werden Dritte dazu veranlasst noch wird es ihnen erlaubt, zu bestechen oder bestechlich zu sein. Wir unterstützen Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption und Finanzkriminalität und erwarten dies auch von unseren Zulieferern. Korruption, Erpressung und Bestechung sind aus Sicht unserer Firma konsequent zu verfolgen und auszuschließen.

 

Faire Geschäftspraktiken

Wir respektieren unsere Geschäftspartner und verpflichten auch unsere Lieferanten zu fairen Geschäftspraktiken. Geschäftspraktiken, die den Wettbewerb unrechtmäßig einschränken sind abzulehnen. Es muss sich uneingeschränkt an die Kartellgesetze und Wettbewerbsregeln gehalten werden. Geschäftsziele werden ausschließlich mit rechtlich und ethisch einwandfreien Mitteln verfolgt. Die Absprache mit Wettbewerbern über Preise und Bedingungen sind ebenso unzulässig wie die Abgabe von Scheinangeboten, die sich auf die Preisbildung von Produkten und Dienstleistungen auswirken können. Wir fordern die Ablehnung aller Aufträge durch unsere Zulieferer, welche nur durch Verstoß gegen die einschlägigen Gesetze zu erlangen sind.

 

Interessenkonflikte

Wir erwarten von unseren Lieferanten und deren Mitarbeitern absolute Loyalität gegenüber dem eigenen und kooperierenden Unternehmen. Alle Mitarbeiter müssen Situationen vermeiden, in denen ihre persönlichen oder finanziellen Interessen mit denen ihres Unternehmens oder kooperierenden Unternehmen in Konflikt geraten. Unvermeidbare persönliche Interessenkonflikte sind den Vorgesetzten offen zu legen.

 

Ausfuhrkontrollen und Wirtschaftssanktionen

Wir erwarten von unseren Lieferanten die Einhaltung aller anwendbaren Einfuhr- und Ausfuhrkontrollgesetze, Sanktionen und Embargos, die Beschränkungen für den Export oder Reexport von Gütern, Software, Dienstleistungen und Technologie in bestimmte Bestimmungsländer sowie Verbote für Transaktionen, an denen bestimmte Länder, Regionen, Organisationen und Einzelpersonen beteiligt sind, die Beschränkungen unterliegen. Eventuell betroffene Geschäftspartner sind bei Bedarf zu überprüfen.

 

Whistleblowing und Schutz vor Vergeltung

In den Unternehmen unserer Zulieferer müssen sich Mitarbeiter frei fühlen, bekanntes oder mutmaßliches Fehlverhalten zu melden. Jegliche Vergeltung gegen eine Person, die in gutem Glauben einen tatsächlichen oder vermuteten Verstoß meldet, ist strengstens verboten. Die Wahrung der Identität ist zu gewährleisten.

 

Umweltleitlinie

 

Die ISO 14001:2009 legt die Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem fest. Wir erwarten von unseren Lieferanten nachhaltigen Umweltschutz sowie die Übernahme umweltschutztechnischer Verantwortung. Unsere Lieferanten verpflichten sich die Umwelt zu achten, Verantwortung für sie zu übernehmen, sparsam mit Ressourcen umzugehen und Umweltbelastungen zu vermeiden.

Folgende UM-Grundsätze fordern wir von unseren Lieferanten:

 

Verantwortung

Unsere Zulieferer bekennen sich zu Ihrer Verantwortung für die Umwelt und zur Einhaltung der einschlägigen Gesetze und Umweltvorschriften. Wir wollen in allen Arbeitsbereichen umweltschonend handeln und fordern unsere Lieferanten daher auf auch deren Umweltbelastungen so gering wie möglich halten.

 

Umweltbewusstsein

Wir erwarten auch in den Unternehmen unserer Zulieferer ein gesteigertes Umweltbewusstsein aller Mitarbeiter. Im Rahmen der Möglichkeiten informieren, schulen und qualifizieren unsere Zulieferer ihre Mitarbeiter, damit diese ihre Tätigkeiten im Bewusstsein für die Umwelt ausüben.

 

Ressourcen

Durch Optimierungsmaßnahmen senken unsere Lieferanten den Verbrauch von Energie, Strom, Gas, Wasser sowie den Materialverbrauch und den Abfall auf das geringste Maß. Für unsere Firma soll sicher, kostengünstig und umweltschonend produziert und gefördert werden.

 

Gesetze und Verordnungen

Alle unsere Zulieferer halten geltende Gesetze und Verordnungen zum Umweltschutz ein und bemühen sich darüber hinaus entsprechend lokalen Gegebenheiten um nachhaltigen Umweltschutz.

 

Treibhausgasemissionen, Energieeffizienz und erneuerbare Energien

Angesichts der Probleme, die durch den immer weiter steigenden Verbrauch der fossilen Energieträger, wie z.B. Kohle oder Erdöl, für unsere Umwelt entstehen, muss eine Neubesinnung im Umgang mit der Energie erfolgen. Ziel dieser Neubesinnung ist zum einen der sparsame und sinnvolle Umgang mit Energie, zum anderen der verstärkte Einsatz erneuerbarer Energiearten.

 

Abfall

Die Vermeidung, Verwertung, Ablagerung und Entsorgung von Abfall muss in unseren Zulieferfirmen eindeutig entsprechend der geltenden Gesetze und Verordnungen geregelt sein. Eine ordnungsgemäße Mülltrennung sollte dabei eine Selbstverständlichkeit und integraler Bestandteil eines jeden Umweltprogramms unserer Zulieferer sein.

Die Abfallentsorgung sollte über zertifizierte  Entsorgungsfachbetriebe (Efb) erfolgen. Damit werden die  Voraussetzungen zur Erfüllung der Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und  Abfallgesetzes (KfW-/AbfG) erfüllt und eine maximale Entsorgungs- und Rechtssicherheit geschaffen.

 

Wasserqualität und –verbrauch

Der Verbrauch von Wasser ist – wie auch der Verbrauch aller anderen Rohstoffe – sparsam und effizient einzusetzen. Ein intelligentes Wassermanagement ist Teil des nachhaltigen Umweltmanagements, das wir von unseren Lieferanten erwarten. Bei der Verwendung von Wasser für industrielle Prozesse ist besonders darauf zu achten, dass durch das entstehende Abwasser keine unzulässigen Kontaminationen stattfinden. Es ist also beim Umgang mit Abwasser sowie der Filterung und Rückführung von Abwasser auf gängige Regelungen zu achten. Aktivitäten, welche zu Grundwasserverunreinigungen führen können, oder in nicht rechtfertigbarerweise Wasser benötigen sind zu unterlassen.

Luftqualität

Die verwendeten Maschinen unserer Zulieferer sind nach Möglichkeit mit Luftfiltern auszustatten. Damit wird ein Beitrag zu einer sauberen Umwelt und zu gesunder Atemluft geleistet. Uns ist es ein wichtiges Anliegen keinerlei Freisetzung von Verunreinigungen oder Giftstoffen durch den Zugriff auf unsere genutzten Lieferketten zu verantworten. Die Luftqualität soll durch die von uns genutzten Lieferketten nicht verschlechtert werden. Wir fordern unsere Lieferanten deshalb auf auch deren Lieferketten dahingehend zu überprüfen. Weiterhin fordern wir von unseren Zulieferern die Einhaltung gängiger Gesetze und Vorschriften zur Luftverschmutzung und hinsichtlich möglicher Treibhausgasemissionen.

 

Wir arbeiten nur mit solchen Lieferanten zusammen, die bereit sind, unsere Zielsetzungen partnerschaftlich und vorbehaltlos zu unterstützen und mitzutragen.