Stoffe und Gegenstände, von denen während des Transports Gefahren ausgehen (z.B. leicht entzündlich, giftig, ätzend, umweltgefährdend). Gefahrgüter können gleichzeitig Gefahrstoffe sein, müssen es aber nicht zwangsläufig. So lange sich ein Produkt im Transport befindet (keine Lagerung, nur transportbedingte Zwischenaufenthalte von max. 24h), gilt vorrangig das Transportrecht. Die Unterscheidung der Art der Gefahr erfolgt für Gefahrgüter durch die Einteilung in Klassen. Die Gefahr kann abhängig vom Verkehrsträger sein. So sind z.B. bestimmte Produke nur im Seeverkehr Gefahrgut durch die Eigenschaft „Meeresschadstoff“. Ob ein Stoff oder Gegenstand Gefahrgut ist, definieren die Klassifizierungsvorschriften des jeweiligen Verkehrsträgers. Folgende Verkehrsträger werden unterschieden: Straße (ADR), Schiene (RID), Binnenschiff (ADN), See (IMDG-Code), Luft (IATA-DGR). Durch die Harmonisierungsbemühungen werden die Klassifizierungsvorschriften der einzelnen Verkehrsträger immer mehr angeglichen. Dennoch liegen auch weiterhin Unterschiede vor.
Auf dem Verkehrsträger Straße wird unterschieden zwischen „kennzeichnungspflichtigen“ und „nicht kennzeichnungspflichtigen“ Transporten. Während die kennzeichnungspflichtigen Transporte mit einer Warntafel gekennzeichnet werden müssen, die auf das Gefahrgut hinweist, besteht dieser Warnhinweis bei nicht kennzeichnungspflichtigen Beförderungen (Mindermengentransport) nicht. Kennzeichnungspflichtige Transporte dürfen nur durch Fahrer durchgeführt werden, die im Besitz einer gültigen ADR-Bescheinigung sind (evtl. zuzüglich eines Aufbaukurses); die Beförderungseinheit ist mit besonderer Schutzausrüstung auszustatten. Unabhängig von der Kennzeichnungspflicht stellen beide Varianten einen Gefahrguttransport dar. Die Beförderungspapiere, Verpackungen, Pflichten und Verantwortlichkeiten müssen auch bei Mindermengentransporten vorschriftenkonform sein.
Quelle: gehahrgutberater.de
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